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Verfasst von Lukas Bachmann

Todesfall: Was tun? Eine Anleitung für Angehörige

Eine ältere Frau mit Brille geht an einem Tisch Briefe und Unterlagen durch
Die kurze Antwort

In den ersten zwei Tagen sind nur drei Dinge dringend: die ärztliche Todesbescheinigung, die Meldung des Todesfalls bei der Wohngemeinde und die Planung der Bestattung. Fast alles andere hat Wochen oder Monate Zeit. Die wichtigste Frist ist die Ausschlagung der Erbschaft: Du hast drei Monate, und bis dahin solltest du nichts aus dem Nachlass verkaufen oder verschenken. Renten der AHV und der Pensionskasse kommen nicht von selbst, du musst sie beantragen.

In der Schweiz sterben jedes Jahr rund 72'000 Menschen, 2025 waren es 71'900. Hinter jeder dieser Zahlen stehen Angehörige, die in einer der schwersten Wochen ihres Lebens Formulare ausfüllen, Ämter anrufen und Entscheidungen treffen sollen, von denen sie oft zum ersten Mal hören. In unseren Gesprächen erleben wir immer wieder, dass dabei nicht das Wissen fehlt, sondern die Reihenfolge: Was muss heute sein, was kann warten, und wo läuft eine Frist? Diese Anleitung ordnet die Schritte nach der Zeit, die du dafür hast.

Checkliste für deine Situation

Deine Checkliste
Sofort und in den ersten 48 Stunden
In der ersten Woche
In den ersten Wochen: Renten und Vorsorgegelder
Im ersten bis dritten Monat: Erbschaft
In den folgenden Monaten: Steuern, Wohnung, Verträge
Für dich selbst

Die Liste ersetzt keine Rechtsberatung. Fristen und zuständige Stellen können je nach Kanton und Reglement abweichen.

Die ersten 48 Stunden

Stirbt jemand zu Hause, rufst du zuerst den Hausarzt oder den ärztlichen Notdienst. Die Ärztin oder der Arzt stellt den Tod fest und stellt die Todesbescheinigung aus. Im Spital, im Alters- oder Pflegeheim übernimmt das die Einrichtung, sie meldet den Todesfall auch selbst an das Zivilstandsamt.

Der Todesfall muss innert zwei Tagen gemeldet werden. In vielen Kantonen gehst du dafür nicht direkt zum Zivilstandsamt, sondern zum Bestattungsamt der Wohngemeinde, das die Meldung weiterleitet. Mitbringen solltest du die Todesbescheinigung, den Familienausweis oder das Familienbüchlein und einen Ausweis der verstorbenen Person. Auch ein Bestattungsunternehmen kann die Meldung mit deiner schriftlichen Vollmacht übernehmen. Bestattet werden darf erst nach der Meldung, deshalb spricht das Bestattungsamt mit dir auch gleich über Termin und Form der Bestattung.

Stirbt jemand im Ausland, meldest du den Tod bei der Schweizer Vertretung im betreffenden Land, mit der ausländischen Todesurkunde. Ausländische Behörden melden ihn nicht automatisch in die Schweiz.

Die erste Woche: Arbeitgeber, Bank, Testament

War die verstorbene Person angestellt, informierst du den Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod, der Arbeitgeber schuldet aber den Lohn für einen weiteren Monat, nach fünf Dienstjahren für zwei weitere Monate, wenn ein Ehepartner, eine eingetragene Partnerin, minderjährige Kinder oder andere unterstützte Personen zurückbleiben. Frag bei dieser Gelegenheit auch nach dem Namen der Pensionskasse, falls du ihn nicht vom Vorsorgeausweis kennst.

Die Bank sperrt die Konten der verstorbenen Person in der Regel, sobald sie vom Tod erfährt. Zahlungen gehen weiter ein, Daueraufträge und Lastschriften können gestoppt werden. Rechnungen für Bestattung und Spital bezahlen viele Banken trotzdem aus dem Konto, wenn du die Rechnung vorlegst. Eine Vollmacht gilt über den Tod hinaus nur, wenn sie ausdrücklich so erteilt wurde, und jede Erbin und jeder Erbe kann sie widerrufen. Bei einem gemeinsamen Konto hängt es vom Kontotyp ab, ob du weiter darüber verfügen kannst. Der Anteil der verstorbenen Person gehört so oder so zum Nachlass.

Findest du ein Testament oder einen Erbvertrag, musst du ihn sofort der zuständigen Behörde abgeben, je nach Kanton dem Bezirksgericht, dem Notariat oder der Gemeinde. Das gilt auch, wenn du das Testament für ungültig hältst oder es dir nicht gefällt. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und informiert alle Erben. Wurde ein Willensvollstrecker eingesetzt, wird er ebenfalls informiert und hat 14 Tage Zeit, den Auftrag anzunehmen.

Die ersten Wochen: Renten und Vorsorgegelder anmelden

Hier liegt der finanziell wichtigste Teil, und genau hier passieren in der Praxis die meisten Versäumnisse. Keine dieser Leistungen kommt automatisch, du musst sie bei jeder Stelle einzeln beantragen.

AHV: Witwen-, Witwer- und Waisenrente

Die Hinterlassenenrente meldest du mit dem Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der Ausgleichskasse an, bei der die verstorbene Person zuletzt Beiträge bezahlt hat. Hat sie nie Beiträge bezahlt, ist die kantonale Ausgleichskasse zuständig. Die Rente beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Tod. Meldest du dich später, wird bis zu fünf Jahre zurück nachbezahlt.

Eine Witwenrente erhältst du, wenn du verheiratet warst und Kinder hast, unabhängig von deren Alter, oder wenn du bei der Verwitwung mindestens 45 Jahre alt warst und mindestens fünf Jahre verheiratet. Witwer erhalten nach dem Gesetz nur eine Rente, solange sie Kinder unter 18 haben. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von 2022 läuft die Witwerrente für Väter aber über den 18. Geburtstag des jüngsten Kindes hinaus weiter. Eine Reform der Hinterlassenenrenten ist im Parlament hängig, beschlossen ist sie nicht. Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 80 Prozent der Altersrente, die der verstorbenen Person zugestanden hätte. Bei vollständiger Beitragsdauer sind das 2026 zwischen CHF 1'008 und CHF 2'016 im Monat. Ab 2027 steigen die AHV-Renten leicht.

Kinder erhalten eine Waisenrente von 40 Prozent der Altersrente, 2026 also zwischen CHF 504 und CHF 1'008 im Monat, bis 18 und in Ausbildung bis längstens 25. Das gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren.

Bist du selbst schon pensioniert, ändert sich deine eigene Altersrente: Die Kürzung für Ehepaare fällt weg, und du erhältst einen Zuschlag von 20 Prozent, zusammen höchstens CHF 2'520 im Monat. Melde den Todesfall auch hier bei deiner Ausgleichskasse, damit sie neu rechnet.

Pensionskasse

Die Pensionskasse schreibst du direkt an, mit Todesschein, Familienausweis und gegebenenfalls Geburtsscheinen der Kinder. Was sie bezahlt, regelt ihr Reglement. Das Gesetz garantiert nur ein Minimum: Ehepartner erhalten eine Rente von 60 Prozent der versicherten Invalidenrente oder der zuletzt bezogenen Altersrente, wenn sie für ein Kind sorgen oder über 45 sind und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Sonst gibt es eine einmalige Abfindung von drei Jahresrenten. Kinder erhalten eine Waisenrente von 20 Prozent. Viele Kassen bezahlen zusätzlich ein Todesfallkapital.

Für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ohne Trauschein sieht das Gesetz keinen Anspruch vor. Die meisten Kassen leisten trotzdem etwas, wenn das Paar die letzten fünf Jahre zusammengelebt hat oder ein gemeinsames Kind hat. Häufig verlangt das Reglement aber, dass die Partnerschaft der Kasse zu Lebzeiten schriftlich gemeldet wurde. Fehlt diese Meldung, kann der Anspruch ganz entfallen. Lies deshalb das Reglement genau und stell den Antrag trotzdem.

Säule 3a, Freizügigkeit und Lebensversicherung

Das Guthaben auf 3a-Konten und Freizügigkeitskonten geht nicht an die Erben, sondern an die Begünstigten nach einer festen Reihenfolge. In der Säule 3a steht an erster Stelle der Ehepartner, an zweiter die Kinder, zusammen mit einer Lebenspartnerin nach fünf Jahren Zusammenleben oder mit einem gemeinsamen Kind. Begünstigte melden sich mit Todesschein, Ausweis und dem Nachweis ihrer Stellung direkt bei der Bank oder Versicherung. Ab dem 1. Juni 2027 gilt eine neue Regelung, die Kinder und Lebenspartner auf Wunsch neben den Ehepartner stellt. Was das konkret bedeutet, erklären wir im Beitrag zur neuen Begünstigtenregelung.

Bei einer privaten Lebensversicherung entscheidet die Begünstigung in der Police. Die Begünstigten haben einen eigenen Anspruch, und Ehepartner, Kinder, Eltern und Geschwister erhalten die Leistung auch dann, wenn sie die Erbschaft ausschlagen. Melde den Todesfall dem Versicherer, sobald du von der Police weisst.

Weisst du nicht, ob die verstorbene Person noch Freizügigkeitsguthaben hatte, kannst du bei der Zentralstelle 2. Säule nachfragen.

Erbschaft: annehmen, ausschlagen oder Inventar

Mit dem Tod gehen Vermögen und Schulden automatisch auf die Erben über, als Erbengemeinschaft. Bis zur Teilung entscheidet ihr gemeinsam, und für Schulden der verstorbenen Person haftet ihr solidarisch. Wer erbt, wenn kein Testament vorliegt, und wie viel, ist im Erbrecht geregelt. Für die Grundzüge reicht: Ehepartner und Kinder teilen sich den Nachlass hälftig, ein Testament kann davon nur im Rahmen der Pflichtteile abweichen. Für alles Weitere lohnt sich ein Notar oder eine Anwältin.

Bei Verheirateten wird vor dem Erbrecht das Güterrecht abgewickelt. Im üblichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung erhält der überlebende Ehepartner zuerst die Hälfte dessen, was beide während der Ehe erspart haben. Erst der Rest gehört zum Nachlass und wird verteilt. Mehr dazu im Beitrag zum richtigen Güterstand.

Hast du den Verdacht, dass die Schulden grösser sein könnten als das Vermögen, hast du drei Möglichkeiten. Du kannst die Erbschaft innert drei Monaten ausschlagen, gerechnet ab dem Tag, an dem du vom Tod erfahren hast. Du kannst innert eines Monats ein öffentliches Inventar verlangen und danach entscheiden. Oder du verlangst die amtliche Liquidation, dann haftest du nicht für die Schulden. Die Ausschlagung erklärst du bei der zuständigen Behörde, am besten schriftlich und eingeschrieben.

Wichtig: Wer sich in dieser Zeit in den Nachlass einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Was genau als Einmischung gilt, ist im Einzelfall offen. Laufende Rechnungen bezahlen und Guthaben einziehen gilt in der Regel als blosse Verwaltung. Das Auto verkaufen, Schmuck oder Möbel an dich nehmen oder die Wohnung räumen und Dinge verschenken kann dagegen als Annahme gelten. Solange die Lage unklar ist, verwaltest du nur das Nötigste und fragst vorher bei der Behörde nach.

Erbinnen und Erben weisen sich gegenüber Banken, Grundbuchamt und Versicherungen mit der Erbbescheinigung aus. Sie wird frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Erben ausgestellt, wenn niemand Einspruch erhebt.

Steuern, Wohnung und Verträge

Die Steuerpflicht endet mit dem Tod. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum Todestag reichen die Erben noch eine Steuererklärung ein, und sie haften für offene Steuern bis zur Höhe ihres Erbteils. Bei Ehepaaren gibt es im Todesjahr zwei Veranlagungen: gemeinsam bis zum Todestag, danach allein. In vielen Kantonen nimmt die Gemeinde in den ersten Wochen ein Steuerinventar auf, die Erben müssen dabei Auskunft geben.

Kapital aus Pensionskasse, Säule 3a und Freizügigkeit versteuern die Begünstigten getrennt vom übrigen Einkommen, zu einem tieferen Satz. Erbschaftssteuern erheben fast alle Kantone, ausser Schwyz und Obwalden. Ehepartner sind überall befreit, Kinder fast überall. Lebenspartner ohne Trauschein zahlen in vielen Kantonen hohe Sätze.

Eine Mietwohnung können die Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten Kündigungstermin kündigen, auch wenn der Vertrag länger laufen würde. Die Grundversicherung der Krankenkasse endet mit dem Tod, zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet. Hausrat-, Auto- und andere Versicherungen sowie Abos gehen auf die Erben über, du informierst die Anbieter und kündigst, was nicht mehr gebraucht wird. Wohneigentum geht auf die Erbengemeinschaft über und wird mit der Erbbescheinigung im Grundbuch umgeschrieben. Die Hypothek läuft weiter, informiere die Bank aber früh.

Vier Situationen, die anders laufen

Ihr wart verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft

Du bist am besten geschützt: AHV-Rente, Rente der Pensionskasse, erster Rang bei Säule 3a und Freizügigkeit, keine Erbschaftssteuer. Achte auf die Reihenfolge: zuerst das Güterrecht, dann das Erbrecht. Und prüfe deine eigene Vorsorge neu, insbesondere die Begünstigungen auf deinen eigenen 3a-Konten und Policen.

Ihr wart nicht verheiratet

Hier zeigt sich der grösste Unterschied. Von der AHV erhältst du keine Rente, deine Kinder aber schon. Die Pensionskasse leistet nur, wenn ihr Reglement es vorsieht und die Bedingungen erfüllt sind, oft mit einer Meldung zu Lebzeiten. Ein gesetzliches Erbrecht hast du nicht, nur ein Testament oder ein Erbvertrag kann dich begünstigen. Ein Beispiel: Sandra und Marco lebten zwölf Jahre zusammen und haben eine Tochter, verheiratet waren sie nicht. Nach Marcos Tod erhält die Tochter eine AHV-Waisenrente und eine Waisenrente der Pensionskasse. Sandra selbst erhält von der AHV nichts. Ob sie eine Rente der Pensionskasse bekommt, hängt davon ab, ob Marco sie dort gemeldet hatte. Sein 3a-Guthaben teilt sie mit der Tochter. Und erbt sie per Testament, zahlt sie je nach Kanton Erbschaftssteuer.

Es gibt minderjährige Kinder

Hatten beide Eltern das Sorgerecht, liegt es jetzt automatisch beim überlebenden Elternteil. Erben Kinder unter 18, musst du der Kindesschutzbehörde (KESB) ein Inventar über ihr Vermögen einreichen. Bist du selbst Miterbe, kannst du die Kinder bei der Erbteilung nicht vertreten. Die KESB setzt dann eine Beiständin oder einen Beistand ein. Rechne damit, dass die Teilung deshalb länger dauert. Die Waisenrenten der AHV und der Pensionskasse musst du für jedes Kind beantragen.

Deine Mutter oder dein Vater ist gestorben

Bei pensionierten Eltern geht es oft weniger um Renten als um Wohnung, Wohneigentum und offene Rechnungen. Hat dein Elternteil Ergänzungsleistungen bezogen, müssen die Erben diese seit 2021 aus dem Nachlass zurückzahlen, soweit er CHF 40'000 übersteigt. Bei Ehepaaren erst nach dem Tod des zweiten Elternteils. Gerade nach mehreren Jahren im Pflegeheim kann die Rückforderung einen grossen Teil des Erbes aufbrauchen, auch ein Eigenheim fällt voll in die Berechnung. Bevor du die Erbschaft annimmst, lohnt sich deshalb ein Blick auf die Unterlagen der Ergänzungsleistungen.

Fazit: Eins nach dem anderen

Nach einem Todesfall entsteht schnell der Eindruck, alles müsse sofort erledigt werden. Das stimmt nicht. Ich rate dazu, die ersten Tage für die Meldung, die Bestattung und die Familie zu nutzen und den Rest Schritt für Schritt anzugehen. Entscheidend sind wenige Fristen: zwei Tage für die Meldung, ein Monat für das öffentliche Inventar, drei Monate für die Ausschlagung. Und die Renten, die du aktiv beantragen musst.

Wenn du bei den Vorsorgegeldern, den Renten oder den Begünstigungen unsicher bist, begleiten wir dich, unabhängig, ohne Provisionen und ohne dir ein Produkt verkaufen zu wollen. Im Strategiegespräch klären wir, wo du stehst und wie wir dich am besten unterstützen können. Kostenlos, 15 Minuten, per Telefon. Wie du deine eigene Familie für den Ernstfall absicherst, liest du im Beitrag zur Absicherung im Ernstfall.

Häufige Fragen nach einem Todesfall

Was muss ich nach einem Todesfall als Erstes tun?
Stirbt jemand zu Hause, rufst du den Hausarzt oder den ärztlichen Notdienst, der die Todesbescheinigung ausstellt. Danach meldest du den Todesfall innert zwei Tagen beim Bestattungsamt der Wohngemeinde und besprichst dort die Bestattung. Im Spital oder Heim meldet die Einrichtung den Tod selbst.
Bekomme ich automatisch eine Witwen- oder Witwerrente?
Nein. Die Hinterlassenenrente der AHV musst du mit dem Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der Ausgleichskasse beantragen, bei der die verstorbene Person zuletzt Beiträge bezahlt hat. Bei der Pensionskasse stellst du einen eigenen Antrag. Die AHV zahlt bis zu fünf Jahre rückwirkend.
Was erhalte ich, wenn wir nicht verheiratet waren?
Von der AHV erhältst du keine Rente, gemeinsame Kinder aber eine Waisenrente. Die Pensionskasse zahlt nur, wenn ihr Reglement es vorsieht, meist nach fünf Jahren Zusammenleben oder mit gemeinsamem Kind und oft nur mit einer Meldung zu Lebzeiten. Erben kannst du nur per Testament oder Erbvertrag, und je nach Kanton fällt Erbschaftssteuer an.
Wie lange habe ich Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen?
Drei Monate, gerechnet ab dem Tag, an dem du vom Tod erfahren hast. Ein öffentliches Inventar musst du innert eines Monats verlangen. Wer sich vorher in den Nachlass einmischt, zum Beispiel Gegenstände verkauft oder an sich nimmt, kann nicht mehr ausschlagen.
Darf ich Rechnungen vom Konto der verstorbenen Person bezahlen?
Rechnungen für Bestattung und Spital bezahlen viele Banken gegen Beleg aus dem Konto. Fällige Rechnungen zu bezahlen gilt in der Regel als blosse Verwaltung. Ist unklar, ob die Erbschaft überschuldet ist, frag vor grösseren Zahlungen bei der Behörde nach.
Wer bekommt das Guthaben der Säule 3a?
Nicht die Erben, sondern die Begünstigten in einer festen Reihenfolge: zuerst der Ehepartner, dann die Kinder zusammen mit einer Lebenspartnerin nach fünf Jahren Zusammenleben oder mit gemeinsamem Kind, danach Eltern und Geschwister. Ab dem 1. Juni 2027 können Kinder und Lebenspartner neben den Ehepartner gestellt werden.
Müssen Kinder Erbschaftssteuer zahlen?
In den meisten Kantonen nicht. Schwyz und Obwalden erheben gar keine Erbschaftssteuer, Ehepartner sind überall befreit. Nachkommen zahlen nur in wenigen Kantonen. Lebenspartner ohne Trauschein werden dagegen in vielen Kantonen hoch besteuert.
Wo bekomme ich die Erbbescheinigung?
Bei der Behörde, die für die Erbschaft zuständig ist, je nach Kanton Bezirksgericht, Notariat oder Gemeinde. Sie wird frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Erben ausgestellt, wenn niemand Einspruch erhebt. Banken, Grundbuchamt und Versicherungen verlangen sie.