Säule 3a: Neue Begünstigten-regelung ab 2027

Am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat drei Verordnungen zur Vorsorge angepasst. Zwei davon betreffen die Pensionskassen und laufen für dich im Hintergrund. Die dritte betrifft dich direkt, sobald du ein Säule-3a-Konto hast und verheiratet bist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebst oder Kinder hast: Ab dem 1. Juni 2027 kannst du selbst festlegen, dass deine Kinder oder dein Lebenspartner neben dem Ehepartner am 3a-Guthaben beteiligt werden. Heute schliesst die Verordnung das aus. Wir zeigen dir, was aktuell gilt, was neu kommt und was du bis dahin tun kannst.

Das Wichtigste in Kürze
  • Heute erhält der Ehepartner oder eingetragene Partner das ganze 3a-Guthaben. Kinder kommen nur zum Zug, wenn es keinen Ehepartner gibt.
  • Ab 1. Juni 2027 kannst du Kinder, Lebenspartner und andere Personen aus Rang 2 in den ersten Rang heben und die Anteile selbst festlegen.
  • Schutzklausel: Jede begünstigte Person in Rang 1 und 2 erhält mindestens 10 Prozent. Ein Ausschluss ist nicht möglich.
  • Wer nichts unternimmt, für den bleibt alles beim Alten. Die Änderung meldest du schriftlich deiner 3a-Stiftung, nicht im Testament.

Worum es geht: Wer bekommt dein 3a-Guthaben, wenn du stirbst

Dein Säule-3a-Guthaben gehört nicht zum Nachlass. Es wird nicht nach Testament oder Erbrecht verteilt, sondern nach einer festen Reihenfolge, die in Artikel 2 der Verordnung BVV 3 steht. Fachleute nennen das Begünstigtenordnung. Sie kennt fünf Ränge:

  1. Ehepartner oder eingetragene Partnerin bzw. Partner
  2. Kinder (direkte Nachkommen), Lebenspartner nach mindestens fünf Jahren gemeinsamem Haushalt, Personen, die für gemeinsame Kinder aufkommen, und Personen, die du erheblich unterstützt hast
  3. Eltern
  4. Geschwister
  5. Übrige Erben

Die Regel dahinter ist einfach: Der erste Rang, in dem jemand steht, bekommt das ganze Guthaben. Alle nachfolgenden Ränge gehen leer aus. Bist du verheiratet, bekommt dein Ehepartner alles, auch wenn du Kinder aus einer früheren Beziehung hast, die noch minderjährig oder in Ausbildung sind. Gestalten darfst du heute nur innerhalb von Rang 2 (wer von Kindern und Partner wie viel bekommt) und die Reihenfolge der Ränge 3 bis 5. An der Spitze der Liste kannst du nichts ändern.

Dieses Problem hat der Bundesrat auf Anstoss des Postulats Nantermod (22.3220) untersucht und 2024 festgehalten, dass Patchworkfamilien mit der heutigen Regel schlecht bedient sind. Die Verordnungsänderung vom 12. Juni 2026 setzt das um.

Was ab dem 1. Juni 2027 neu gilt

Die Änderung betrifft Absatz 2 und 3 von Artikel 2 BVV 3 und lässt sich in drei Punkten zusammenfassen.

Erstens: Personen aus Rang 2 dürfen in Rang 1 aufsteigen. Du kannst deine Kinder, deinen Lebenspartner oder eine andere Person aus Rang 2 auf die gleiche Stufe wie deinen Ehepartner stellen. Das geht für eine einzelne Person oder für mehrere. Du kannst auch nur eines von zwei Kindern nach vorne holen und das andere in Rang 2 lassen.

Zweitens: Du legst die Anteile fest, mit einer Untergrenze von 10 Prozent. Stehen mehrere Personen im gleichen Rang, bestimmst du, wer wie viel bekommt. Bestimmst du nichts, wird nach Köpfen geteilt (drei Personen im ersten Rang: je ein Drittel). Neu ist eine Schutzklausel: Niemand in Rang 1 oder 2 darf auf weniger als 10 Prozent des Guthabens gesetzt werden. Ein Ausschluss durch die Hintertür (etwa 1 Prozent für den Ehepartner) ist damit ausdrücklich verboten. Für die Ränge 3 bis 5 gilt diese Untergrenze nicht.

Drittens: Wer nichts tut, für den ändert sich nichts. Die Standardreihenfolge bleibt bestehen. Ohne deine schriftliche Mitteilung an die 3a-Stiftung bekommt der Ehepartner weiterhin alles. Der Rangwechsel ist eine Möglichkeit, keine Pflicht. Und er funktioniert nur von Rang 2 nach Rang 1: Eltern oder Geschwister kannst du nicht am Ehepartner vorbei nach vorne holen.

Begünstigtenordnung Säule 3a: heute und ab 1. Juni 2027
Heute (bis 31.05.2027)
1
Ehepartner, eingetragener PartnerErhält immer 100%, sobald vorhanden
2
Kinder, Lebenspartner (5 Jahre), UnterstützteNur wenn kein Ehepartner; Anteile frei wählbar
3
ElternReihenfolge 3 bis 5 änderbar
4
Geschwister
5
Übrige Erben
Ab 01.06.2027
1
Ehepartner, eingetragener PartnerNeu: plus Personen aus Rang 2, die du hochstufst. Anteile frei, min. 10% pro Person
2
Kinder, Lebenspartner (5 Jahre), UnterstützteEinzeln oder mehrere in Rang 1 hebbar; min. 10% pro Personkann in Rang 1 aufsteigen
3
ElternUnverändert, keine 10%-Regel
4
Geschwister
5
Übrige Erben
Quelle: Art. 2 BVV 3 (geltende Fassung) und Verordnungsänderung vom 12.06.2026 (Art. 2 Abs. 2 und 3 BVV 3, in Kraft ab 01.06.2027).

Der Bundesrat lässt den Anbietern rund ein Jahr Zeit, ihre Reglemente anzupassen und von der Eidgenössischen Steuerverwaltung genehmigen zu lassen. Deshalb gilt die Regel erst ab dem 1. Juni 2027 und nicht schon ab August 2026 wie die übrigen Änderungen.

Zeitplan der Verordnungsänderungen
12.06.2026
Bundesrat beschliesst die Änderungen an BVV 2, BVV 3 und FZV
01.08.2026
13. AHV-Rente von der 85%-Grenze ausgenommen; Repo-Geschäfte für Pensionskassen begrenzt erlaubt
Dezember 2026
Erste Auszahlung der 13. AHV-Rente
01.06.2027
Neue Begünstigtenordnung Säule 3a; 10%-Untergrenze auch bei Freizügigkeitskonten
01.01.2030
Formale Anpassung bei Teilliquidationen von Pensionskassen (Swiss GAAP FER 26)

Drei Situationen, in denen sich etwas ändert

Deine Situation Heute (bis 31.05.2027) Ab 01.06.2027 möglich
Verheiratet, zwei Kinder aus früherer Beziehung Ehepartner 100% Zum Beispiel Ehepartner 50%, Kind A 25%, Kind B 25%
Verheiratet, zwei gemeinsame Kinder Ehepartner 100% Zum Beispiel Ehepartner 80%, Kind A 10%, Kind B 10%
Konkubinat seit über fünf Jahren, gemeinsame Kinder, nicht verheiratet Partner und Kinder teilen sich Rang 2, du bestimmst die Anteile Partner allein in Rang 1: erhält 100%. Oder Kinder in Rang 1 mit festen Anteilen
Ledig, keine Kinder, kein Partner Eltern, dann Geschwister, dann übrige Erben; Reihenfolge änderbar Unverändert
Beispiel: So könnte die Aufteilung neu aussehen
Verheiratet, zwei Kinder aus früherer Beziehung
heute
Ehepartner 100%
ab 06/2027
50%
25%
25%
Verheiratet, zwei gemeinsame Kinder (Beispiel des BSV)
heute
Ehepartner 100%
ab 06/2027
80%
10%
10%
Ehepartner Kind A Kind B
Die Anteile sind frei wählbar. Einzige Grenze: mindestens 10% pro begünstigte Person in Rang 1 und 2.

Das zweite Beispiel stammt aus dem erläuternden Bericht des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV): Ein verheirateter Vater hat 2020 seine Frau als alleinige Begünstigte eingesetzt. 2027 hebt er die zwei Kinder in den ersten Rang und weist 80 Prozent der Frau sowie je 10 Prozent den Kindern zu. Weniger als 10 Prozent pro Kind wären nicht zulässig.

Zur Grössenordnung: 2023 lag der mittlere 3a-Kapitalbezug bei der Pensionierung bei CHF 49'381 für Männer und CHF 41'772 für Frauen (Quelle: BFS, zitiert im erläuternden Bericht). Bei einem Todesfall vor der Pensionierung ist das Guthaben in der Regel kleiner. Wer über Jahre den Maximalbetrag einzahlt (2026: CHF 7'258 mit Pensionskasse, CHF 36'288 ohne; seit 2025 auch mit Nachzahlungen), kommt jedoch schnell auf sechsstellige Beträge. Dann macht es einen Unterschied, ob ein Kind aus erster Ehe 0 oder 25 Prozent davon erhält.

Was du konkret tun musst

Die Begünstigung gehört zur 3a-Stiftung, nicht ins Testament. Du teilst der Bank, Versicherung oder Vorsorgestiftung schriftlich mit, wen du begünstigst, in welchem Rang und mit welchem Anteil. Ob eine Begünstigung per Testament gültig ist, ist unter Juristen umstritten; das BSV empfiehlt darum, die Namen direkt dem 3a-Anbieter zu melden. Bei mehreren 3a-Konten gilt das für jedes einzeln.

Bestehende Verfügungen bleiben gültig. Was du vor dem 1. Juni 2027 festgelegt hast, gilt weiter. Sobald du die Aufteilung nach diesem Datum änderst, gilt neues Recht inklusive der 10%-Untergrenze. Die Stiftungen müssen ihre Reglemente anpassen und dich informieren; hörst du im Sommer 2027 nichts, lohnt sich eine Nachfrage.

Freizügigkeitskonten laufen parallel. Dort war der Rangwechsel schon bisher möglich; neu gilt auch hier die Untergrenze von 10 Prozent in den ersten beiden Rängen (Art. 15 Abs. 3 FZV, ebenfalls ab 1. Juni 2027). Die Pensionskasse selbst ist nicht betroffen; dort gilt weiterhin das Reglement deiner Kasse.

Steuern und Pflichtteile mitdenken. Kapitalleistungen aus der Säule 3a werden bei den Begünstigten separat vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert; die Höhe hängt vom Wohnkanton und vom Betrag ab. Verteilst du das Guthaben auf mehrere Personen, sinkt in der Regel die Progression pro Person. Erbrechtlich fällt das 3a-Guthaben zwar nicht in den Nachlass, kann aber bei der Berechnung von Pflichtteilen angerechnet werden. Wer grössere Beträge umverteilt, sollte Begünstigung, Ehevertrag und Testament aufeinander abstimmen (siehe auch unseren Beitrag zum Güterstand und zur Absicherung im Ernstfall).

Checkliste bis Juni 2027

1. Alle 3a-Konten und Freizügigkeitskonten auflisten. 2. Pro Konto prüfen, welche Begünstigung aktuell hinterlegt ist. 3. Überlegen, wer nach deinem Tod wirtschaftlich auf das Geld angewiesen wäre. 4. Ab Juni 2027 die gewünschte Aufteilung schriftlich beim Anbieter hinterlegen und mit Testament oder Ehevertrag abgleichen.

Die zwei anderen Änderungen, kurz erklärt

13. AHV-Rente und die 85%-Grenze (ab 1. August 2026). Für Löhne über CHF 90'720 (obere BVG-Grenze 2026) gilt eine Angemessenheitsregel: Pensionskassenrente und AHV-Rente dürfen zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten AHV-Lohns ausmachen. Würde die 13. AHV-Rente in diese Rechnung einfliessen, könnte die Grenze überschritten werden, und die Kasse müsste ihre Leistungen kürzen. Genau das wollte die Initiative nicht. Deshalb wird die 13. Altersrente ausdrücklich aus der Berechnung ausgenommen. Für dich heisst das: Die 13. AHV-Rente, die im Dezember 2026 erstmals ausbezahlt wird, führt nicht zu einer Kürzung deiner Pensionskassenleistungen.

Repo-Geschäfte für Pensionskassen (ab 1. August 2026). Pensionskassen sichern ihre Fremdwährungsanlagen ab und brauchen dafür bei starken Kursschwankungen kurzfristig Bargeld. Neu dürfen sie dafür Wertschriften befristet gegen Liquidität hinterlegen: maximal 1 Prozent des Vermögens für das allgemeine Liquiditätsmanagement, maximal 3 Prozent für höchstens 30 Tage bei Währungsabsicherungen, ohne dauerhaften Hebel. Das ist nur für grosse Kassen relevant. Als Versicherter merkst du davon nichts direkt; im besten Fall sinken die Absicherungskosten deiner Kasse etwas.

Dazu kommen zwei formale Korrekturen: Bei der Scheidung wird das zu teilende Guthaben bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens aufgezinst (statt bis zum Urteil), und ab 2030 verwenden die Teilliquidationsregeln der Pensionskassen die Begriffe von Swiss GAAP FER 26.

Fazit

Die neue Begünstigtenordnung ist ein Schritt hin zu mehr Selbstbestimmung, mit einer klaren Leitplanke: Ehepartner und Kinder bleiben mit mindestens 10 Prozent geschützt. Ob du davon Gebrauch machen willst, hängt von deiner Familiensituation, deinem Güterstand und der Höhe deiner 3a-Guthaben ab. Wir beraten unabhängig, ohne Provisionen und ohne eigene 3a-Produkte. Wenn du wissen willst, wie die Änderung mit deinem Testament, deinem Ehevertrag und deinen 3a-Konten zusammenspielt, schauen wir das gemeinsam an.

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Häufige Fragen

Was ist die Begünstigtenordnung der Säule 3a?
Die gesetzliche Reihenfolge, in der dein 3a-Guthaben im Todesfall ausbezahlt wird (Art. 2 BVV 3). Sie kennt fünf Ränge: Ehepartner oder eingetragener Partner, dann Kinder und Lebenspartner, dann Eltern, Geschwister und übrige Erben. Der erste besetzte Rang erhält das ganze Guthaben.
Kann ich heute schon meine Kinder neben meinem Ehepartner begünstigen?
Nein. Bist du verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft, erhält der Partner heute das ganze Guthaben. Erst ab dem 1. Juni 2027 kannst du Kinder oder Lebenspartner in den ersten Rang heben und Anteile festlegen.
Ab wann gilt die neue Regel?
Ab dem 1. Juni 2027. Der Bundesrat hat sie am 12. Juni 2026 beschlossen; die Anbieter brauchen rund ein Jahr, um ihre Reglemente anzupassen und genehmigen zu lassen.
Kann ich meinen Ehepartner ganz ausschliessen?
Nein. Begünstigte in Rang 1 und 2 haben Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Guthabens. Ein Anteil von 1 oder 5 Prozent ist nicht zulässig. Für die Ränge 3 bis 5 gilt keine Untergrenze.
Was passiert, wenn ich nichts unternehme?
Dann gilt die bisherige Reihenfolge weiter: Ehepartner zuerst, dann Kinder und Lebenspartner. Die neue Flexibilität musst du aktiv nutzen und schriftlich bei deiner 3a-Stiftung, Bank oder Versicherung hinterlegen.
Gilt das auch für Freizügigkeitskonten und die Pensionskasse?
Bei Freizügigkeitskonten war der Rangwechsel schon bisher möglich; neu kommt ab 1. Juni 2027 die 10%-Untergrenze dazu (Art. 15 Abs. 3 FZV). Die Pensionskasse ist nicht betroffen, dort gilt das Reglement deiner Kasse.
Was ändert sich für mich wegen der 13. AHV-Rente?
Die 13. AHV-Rente wird ab Dezember 2026 ausbezahlt und zählt seit 1. August 2026 nicht zur 85%-Grenze in der Pensionskasse. Deine PK-Leistungen werden deswegen nicht gekürzt.

Quellen

  • Bundesrat, Medienmitteilung "Verordnungsanpassungen in der 2. und 3. Säule", 12.06.2026: admin.ch
  • BSV, Erläuternder Bericht "Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026", Juni 2026: PDF, Verordnungstexte und Erläuterungen
  • BSV, Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung BVV 2 / BVV 3, Juni 2026: PDF
  • Verordnung BVV 3, Art. 2, geltende Fassung: fedlex.admin.ch
  • Postulat Nantermod 22.3220 "BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung": parlament.ch
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